Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Marius Thoma Wärmebehandlungsservice e. K. · Stand 07.2026

Unsere Lieferungen – darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden – erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

1. Vertragsabschluß, Lieferumfang

Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

2. Preisstellung

Unsere Preise gelten ab Werk/Lager zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bzw. nach Vereinbarung.

Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

3.0 Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.

3.1 Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

4. Prüfverfahren, Abnahme

Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsschluß zu vereinbaren.

4.2 Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als angenommen.

Lohnarbeit

Den uns übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein oder Auftragsschreiben beizufügen, in dem folgende Angaben enthalten sein sollen: Stück-, Strang- oder Vorrichtungszahl, Bezeichnung, evtl. Zeichnung oder Skizze, Werkstoff (Normbezeichnung, Analyse oder Markenbezeichnung mit Angabe des Herstellers), Gewicht, gewünschte Behandlung (Aufkohlung, Härtung, Nitrierung, Glühung etc.), verlangte Eigenschaften (Eht, Rht, Festigkeit mit Angabe der Prüfmethode (HRc, HV etc.) und Prüfstelle sowie Toleranzen etc.).

Fehlen diese Angaben oder sind sie nicht vollständig – Angaben auf Zeichnungen, Skizzen und dgl. genügen nicht – unklar oder bei uns nicht ausführbar, so erfolgt die Behandlung, ohne Verpflichtung zu einer Rückfrage, nach unserem Ermessen. Nachträglich, z. B. auf besonderem Auftragsschreiben eingehende Angaben sind unmaßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich im Lieferschein angekündigt wurden.

4.3 Haftung

Wir behandeln die Ware mit der größten Sorgfalt und mit modernsten Mitteln, können jedoch bindende Zusicherungen für einen evtl. Ausfall der Behandlung, z. B. bezüglich Verzug, Rissfreiheit, Härte, Oberflächengüte und Einsatztiefe nicht geben. Ist ohne unser Verschulden eine Wiederholung der Wärmebehandlung notwendig, so wird diese in Rechnung gestellt. Zeigt sich erst nach der Behandlung, dass die vom Auftraggeber verlangten Eigenschaften nicht erreichbar sind, so ist ebenfalls der volle Behandlungslohn zu zahlen.

Für Schäden, die nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen sind, haften wir, sofern der Auftraggeber nicht ohne unser schriftliches Einverständnis eine Veränderung des Zustandes der beanstandeten Werkstücke veranlasst hat, bis zur Höhe des Beanstandungslohnes der beanstandeten und vorgelegten Werkstücke.

5. Maße, Gewichte, Stückzahlen

5.1 Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und technischer Erfordernisse sind zulässig.

Für eine Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

6. Verpackung und Lademittel

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind gemäß dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziel zu zahlen.

Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und lediglich zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen; diese betragen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.2 Lohnarbeit

Der Behandlungslohn ist bei Abholung bzw. Auslieferung des Gutes in bar ohne Abzüge fällig. Bei Post- und Bahnversand können wir nach unserem Ermessen den Behandlungslohn durch Nachnahme erheben. Auf Wunsch des Auftraggebers veranlassen wir bei der Rücklieferung die Verpackung und den Versand auf seine Kosten (Versandgut-Bearbeitungskosten) und auf seine Gefahr. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Falls der Auftraggeber nicht besondere Versandvorschriften erhalten hat, werden wir die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Wege bewirken. Wird in besonderen Fällen das Gut ausgeliefert, ohne dass der Behandlungslohn gleich bei der Auslieferung bezahlt wird, so ist unsere Rechnung sofort nach ihrem Eingang zu begleichen.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9. Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware

Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Mängel hat der Besteller innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.

9.3 Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 4.2 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

9.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht erstattet.

9.6 Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

9.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9.8 Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, frühestens mit dem Ablauf der Rügefrist gemäß Punkt 9.2.

9.9 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

10. Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

11. Haftung, Schadenersatz

11.1 Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, für Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

11.3 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklich erwähnten vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt unabhängig von dem Rechtsgrund der Ansprüche, also insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (§ 280 BGB), aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB), aus Verzug, Unmöglichkeit der Erfüllung und unerlaubter Handlung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen ist Waldbröl.

Gerichtsstand ist Waldbröl, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Hinweis: Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.